Texte & Literatur
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Titelthema in "Wirtschaft" (02/2006), dem IHK-Magazin für München und Oberbayern
Eine lexikonartige Sammlung aller wichtigen Begriffe zum Thema Mediation
Das von Roger Fisher vor mehr als 20 Jahren entwickelte Harvard-Konzept steht für kooperativen
Verhandlungsstil. Die vier Prinzipien des Harvard-Konzepts
- Trennung von Sache und Person
- Erkunden von Interessen - Vermeidung von Positionen
- Entwicklung von Lösungsoptionen
- Verwendung objektiver, neutraler Kriterien zur Auswahl der abschließenden Lösungsoption
bildet eine wesentliche Grundlage der Mediation als Methode zur außergerichtlichen Konfliktlösung.
Quelle: Bundesverband Druck und Medien e.V. (bvdm) Wiesbaden.
Siehe auch Bericht über die Schaffung der Mediationsstelle beim
bvdm im
Newsletter 1/2006 der
DGM Deutsche Gesellschaft für Mediation
Mediationsklausel
Am besten verständigen sich Vertragsparteien über eine sinnvolle Form der Konfliktlösung
rechtzeitig, das heißt, bevor überhaupt Meinungs- verschiedenheiten entstanden sind.
Es wird daher empfohlen, dass Parteien in ihren Vertrag (z. B. Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag) eine Mediationsklausel aufnehmen.
Dies ist umkompliziert und für den Ernstfall ist vorgesorgt. Vertragspartner müssen somit
im Streitfall auch nicht erst wertvolle Zeit und Energie mit der Einigung auf ein bestimmtes
Verfahren verbrauchen, sondern können sofort auf die vertraglich vereinbarten Regularien
zurückgreifen.
Eine kurz gefasste Mediationsklausel, die auf die Verfahrensordnung einer Institution zurückgreift,
könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden
oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht
oder einem Schiedsgericht eine Mediation nach den Bestimmungen der xxx-Institution
(beispielsweise des MediationsZentrums der IHK München, sh.
PDF
oder des Bundesverbands Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (www.bmwa.de), sh.
PDF) durchzuführen.
Diese Vereinbarung könnte um folgenden Passus
Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach
Beendigung des Mediationsverfahrens unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit die
Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung
der IHK xxx verlangen.
oder alternativ um folgenden Passus ergänzt werden:
Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei
nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben.
Weitere rechtliche Informationen zu Mediationsklauseln:
Literatur zum Thema Mediation
...ist inzwischen äußerst umfangreich und kaum mehr zu überblicken.
Eine kleine Auswahl der wichtigsten Literatur zum Thema findet sich unter
und eine sehr umfangreiche Literaturübersicht findet sich innerhalb der Seiten von