Sachverständige
Die Bezeichnung
Sachverständiger ist in Deutschland rechtlich nicht
geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich
als Sachverständige. Zuweilen sind Gutachter auch mit der Vermittlung von Kauf- oder
Pachtobjekten oder von Versicherungen befasst. Eine unabhängige, unparteiliche und fachlich
qualifizierte Bewertung ist hierbei möglicherweise fraglich.
Um
wirkliche Experten von nicht qualifizierten Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche
Gesetzgebung die
öffentliche Bestellung vor. Diese bescheinigt einem Sachverständigen,
dass er auf einem bestimmten Gebiet besonders qualifiziert ist.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
- müssen einen Eid dahingehend leisten, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben
unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
- werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und
wenn keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere
Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit einer Gutachtenerstattung
beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 73 Abs. 2 StPO)
- unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen
Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch die bestellende Industrie- und Handelskammer
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog
verstoßen.
Die Tätigkeit öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist in § 36 GewO geregelt.
Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält somit
Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen.
Es bedeutet auch: Dritte, denen Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger vorgelegt
werden, können sich auf die Ergebnisse i. d. R. verlassen. Ein solches Gutachten stärkt
zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich
auf ein parteiisches Gutachten zu verlassen.